Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2023 in Nordrhein-Westfalen (Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2023) |
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NormkopfNormNormfuß |
zugehörige Anlagen : |
Anlage 1 |
Anlage 2 |
923
Richtlinien über die Gewährung vonZuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter
Ausgabenim öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem
Deutschlandticket im Jahr 2023 in Nordrhein-Westfalen
(Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2023)
Runderlass Vom 21. April 2023
des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
- VII D 3 58.53.08-000006 -
1
Rechtsgrundlage
Zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben der Aufgabenträger undVerkehrsunternehmen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) einschließlichdes Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) im Zusammenhang mit der Einführung desDeutschlandtickets gewährt das Land nach Maßgabe dieser Richtlinien und den §§23, 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung und desRunderlasses des Ministeriums der Finanzen Verwaltungsvorschriften zurLandeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Leistung. DieBewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessensdiskriminierungsfrei im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Die Zuwendungen sind ein finanzieller Ausgleich an dieEmpfänger in Nordrhein-Westfalen, deren Ausgaben in den Monaten Mai bisDezember 2023 aufgrund der Einführung des Deutschlandtickets durch den Rückgangder Fahrgeldeinnahmen oder Ausgleichszahlungen aus allgemeinen Vorschriften imVergleich zum Referenzzeitraum des Jahres 2019 nicht durch Einnahmen ausFahrgeldern und vor dem 1. Mai 2023 geregelten und nicht die Umsetzung desDeutschlandtickets betreffenden Ausgleichszahlungen nach der Verordnung (EG)Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zurAufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) (VO 1370) oder ausallgemeinen Vorschriften im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der VO 1370 gedecktwerden können.
3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
Empfänger sind
3.1
Aufgabenträger des ÖPNV im Sinne des Gesetzes über den öffentlichenPersonennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 196) in der jeweils geltenden Fassung,
3.2
Zweckverbände sowie die Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR,soweit sie Aufgaben der ÖPNV-Finanzierung für die Aufgabenträger des ÖPNV mitAusnahme des SPNV wahrnehmen, als Sammelantragsteller für die Empfänger nachNummer 3.1,
3.3
Nur soweit Aufgabenträger oder Aufgabenträgerorganisationen bis zum 31.Dezember 2023 keine Regelung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 4 RegG getroffen haben, sind für den Zeitraum vom 1. Mai 2023bis zum 30. September 2023 Empfänger auch öffentliche und privateVerkehrsunternehmen, soweit sie als Genehmigungsinhaber oder Betriebsführernach dem Personenbeförderungsgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 ÖPNVauf dem Gebiet des Landes und/oder aufgrund eines öffentlichenDienstleistungsauftrages Beförderungsleistungen im ÖPNV beziehungsweise imSchienenpersonennahverkehr (SPNV) erbringen. Für dieEisenbahnverkehrsunternehmen ist eine getrennte Antragstellung und Bewilligungfür die jeweiligen Regionalbereiche zulässig.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
Soweit die Empfänger für Verkehrsleistungen nichterlösverantwortlich sind, leiten sie die Zuwendungen an die das wirtschaftlicheRisiko tragenden Verkehrsunternehmen in entsprechender Anwendung der Nummer 5.4und nach den Vorgaben der VO 1370 über allgemeine Vorschriften oder öffentlicheDienstleistungsaufträge oder über andere beihilferechtlich zulässigeInstrumente diskriminierungsfrei weiter. Die Erlösverantwortlichen sind zuverpflichten, an der bundesweit abgestimmten Einnahmeaufteilung für dasDeutschlandticket teilzunehmen, die hierfür erforderlichen Datenbereitzustellen, bestehende Einnahmenansprüche vollumfänglich geltend zu machenund gegebenenfalls diese Ansprüche überschießende Einnahmen im Rahmen derEinnahmeaufteilung abzugeben.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Bei der Leistung handelt es sich um eine Zuwendung gemäß § 44 LHO im Rahmender Projektförderung.
5.2
Bei der Finanzierungsart handelt es sich um einen vollständigen Ausgleichin Höhe von 100 Prozent der ausgleichsfähigen nicht gedeckten Ausgaben.
5.3
Die Zuwendung wird in Form einer Zuweisung beziehungsweise eines Zuschussesgewährt.
5.4
Die ausgleichsfähigen nicht gedeckten Ausgaben sind wie folgt zu ermitteln:
5.4.1
Fahrgeldausfälle
Für jeden Tarifbereich (Verbundtarife, Übergangstarife,landesweite Tarife, Haustarif, Beförderungsbedingungen DB (BBDB),Deutschlandtarif (DT)) ist die Differenz zwischen den um die jeweiligenTarifanpassungen auf das Jahr 2023 hochgerechneten tatsächlichenFahrgeldeinnahmen der Monate Mai bis Dezember 2019 und den tatsächlichenFahrgeldeinnahmen der jeweiligen Monate des Jahres 2023 nach Maßgabe der Nummern5.4.1.1 und 5.4.1.2 ausgleichsfähig. Maßgebend sind dabei dieNetto-Fahrgeldeinnahmen (ohne Umsatzsteuer).
Die Verbundorganisationen haben den Empfängern die für dieAntragstellung erforderlichen Daten zu liefern. Einnahmen aus dem ErhöhtenBeförderungsentgelt werden nicht berücksichtigt.
5.4.1.1
Zur Berechnung der um die Tarifanpassungen auf den Zeitraum Mai bisDezember 2023 hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen des Zeitraums in 2019 sind dieim jeweiligen Monat verkauften beziehungsweise dem Verbund gemeldetenFahrausweise der jeweiligen Kartenart und Preisstufe der Monate Mai bisDezember 2019 mit den für diese Kartenart und für die im Gültigkeitszeitraumentsprechende Preisstufe im jeweiligen Zeitraum des Jahres 2023 genehmigtenPreisen zu multiplizieren. Preisanpassungen, die ab dem 1. Mai 2023 wirksamwerden, sind im Wesentlichen gleichmäßig für alle Kartenarten und allePreisstufen vorzunehmen. Lassen sich in Einzelfällen keine entsprechendenReferenzpreise zuordnen oder handelt es sich um stückzahlunabhängigePauschalangebote, ist die aus der Berechnung nach Satz 1 abgeleitetedurchschnittliche prozentuale Tarifanpassung für die Hochrechnung maßgebend.Wenn aufgrund einer grundlegenden Änderung der Tarifstruktur, die nach dem 15.Januar 2023 wirksam wurde, ein Vergleich zu den Tarifarten und Preisstufen desJahres 2019 nicht möglich ist, können die hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen aufBasis des Preisstandes zum 1. Januar 2023 ermittelt werden. Wurden die Preisefür Tickets mit nicht deutschlandweiter Gültigkeit nach dem 15. Januar 2023abgesenkt, sind für diese Tickets die hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen aufBasis des Preisstandes zum 1. Januar 2023 zu ermitteln. Die nach denSätzen 1 bis5 ermittelten hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen sind im Verhältnisder Veränderung der tatsächlich erbrachten Betriebsleistungen in Fahrzeug-,Wagen- beziehungsweise Zug-Kilometern im Kalenderjahr 2023 gegenüber demKalenderjahr 2019 im Gebiet des Empfängers nach Nummer 3.1 fortzuschreiben. AlsFaktor der Fortschreibung sind dabei 30Prozent der prozentualenSteigerung beziehungsweise prozentualen Verminderung der Betriebsleistungen imGebiet des Empfängers nach Nummer 3.1 anzusetzen.
Als pauschaler Ausgleich der durch die Einführung desDeutschlandtickets entfallenden prognostizierten Einnahmesteigerungen auspositiven Verkehrsmengeneffekten werden die nach den Sätzen 1 bis 5 ermitteltenFahrgeldeinnahmen um 1,3 Prozent erhöht. Unterschreitet die Gesamtzahl derAbonnentinnen und Abonnenten nach Einnahmenaufteilung im jeweiligen Bundeslandzum 31. Januar 2024 die Gesamtzahl der Abonnentinnen und Abonnenten zum 30.April 2023 um mehr als 10 Prozent, sind die nach den Sätzen 1 bis 7 ermitteltenFahrgeldeinnahmen um den über die Bagatellgrenze von 5Prozent hinausgehendenProzentsatz für alle Empfänger im Land abzusenken.
Bei Verbundtarifen, Übergangstarifen, landesweiten Tarifen,DT, dem BBDB-Tarif sind die hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen gemäß derEinnahmenaufteilung unter Zugrundelegung des Aufteilungsschlüssels für das Jahr2023 der jeweiligen Verbundorganisation zu verteilen, der ohne die Einführungdes Deutschlandtickets gegolten hätte.
5.4.1.2
Zur Berechnung der anzusetzenden tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der MonateMai bis Dezember 2023 sind die tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen einschließlichder Fahrgeldeinnahmen aus dem Deutschlandticket zu ermitteln. Für Jobticketszum Deutschlandticket sind die tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen ansetzbar,soweit dabei die abgestimmten bundeseinheitlichen Rabattierungen angewendetwurden. Die Vornahme weiterer Absetzungen von den Fahrgeldeinnahmen aus demDeutschlandticket insbesondere für die Deckung von Vertriebsaufwendungen istnicht zulässig. Wurden die Preise für Tickets mit nicht deutschlandweiterGültigkeit nach dem 15. Januar 2023 abgesenkt, sind bei der Ermittlung dertatsächlichen Fahrgeldeinnahmen für die Berechnung des Ausgleichs für alleTickets mit nicht deutschlandweiter Gültigkeit mit Ausnahme von imSolidarmodell verkauften Studierendentickets alle verkauften Tickets mit den am1. Januar 2023 geltenden ggfs. den Preis des Deutschlandtickets auchübersteigenden Preisen anzusetzen.
Bei Verbundtarifen, Übergangstarifen, landesweiten Tarifen,DT, dem BBDB-Tarif und dem Deutschlandticket sind die so ermittelten tatsächlichenFahrgeldeinnahmen gemäß der Einnahmenaufteilung unter Zugrundelegung desAufteilungsschlüssels für das Jahr 2023 der jeweiligen Verbundorganisationsowie gemäß der Einnahmeaufteilung für das Deutschlandticket zu verteilen.
5.4.2
Zur Berechnung der Minderung der Erstattungsleistungen nach dem NeuntenBuch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletztdurch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075)geändert worden ist, sind die um die Tarifanpassungen gemäß Nummer 5.4.1.1hochgerechneten erstattungsfähigen Fahrgeldeinnahmen des Zeitraumes Mai bisDezember 2019 beziehungsweise die nach Maßgabe der Nummer 5.4.1.2 errechnetenerstattungsfähigen Fahrgeldeinnahmen für den Zeitraum Mai bis Dezember 2023 zuermitteln und für diese die Erstattungsleistung aufgrund der jeweiligen für dasentsprechende Jahr festgelegten oder nachgewiesenen Vomhundertsätze (2019 fürhochgerechnete und 2023 für Ist-Fahrgeldeinnahmen 2023) zu berechnen. Maßgebendsind dabei die Netto-Fahrgeldeinnahmen (ohne Umsatzsteuer), bei Verbundtarifen,Übergangstarifen, landesweiten Tarifen, DT, dem BBDB-Tarif und demDeutschlandticket gemäß der nach Nummer 5.4.1.1 für die hochgerechnetenerstattungsfähigen Fahrgeldeinnahmen beziehungsweise gemäß Nummer 5.4.1.2 fürdie tatsächlichen erstattungsfähigen Fahrgeldeinnahmen maßgebendenEinnahmenaufteilung. Ausgleichsfähig ist die Differenz der so errechnetenBeträge für die jeweiligen Verkehrsleistungen.
5.4.3
In entsprechender Weise ist die ebenfalls ausgleichsfähige Minderunganderer Ausgleichszahlungen aus allgemeinen Vorschriften zu berechnen.Einsparungen der Empfänger nach 3.1 bei Leistungen aus Allgemeinen Vorschriftensind gegenzurechnen.
5.4.4
Ausgleichsfähig sind darüber hinaus erhöhte Ausgaben für die Anpassung der Vertriebsprozessezur Einführung des Deutschlandtickets. Dabei wird für jeden zum Stichtag 30.April 2023 beim Empfänger beziehungsweise den in wirtschaftlicher Verantwortungstehenden Verkehrsunternehmen in einem vor dem Deutschlandticket angebotenenAbonnement gebundenen Kunden eine einmalige Umstellungspauschale in Höhe von 15Euro gewährt. Abonnements sind Zeitfahrkarten mit einer zeitlichen Gültigkeitvon mehr als einem Monat. Dazu zählen auch Semestertickets sowie Monatskarten,die von Unternehmen ausgegeben werden, die keine Abonnements im gesamtenTarifangebot haben und mindestens vier dieser Monatskarten im Zeitraum 1. Mai2022 bis 30. April 2023 nachweislich an denselben Kunden oder dieselbe Kundinverkauft wurden. Voraussetzung um für alle zum Stichtag 30. April 2023 beimEmpfänger beziehungsweise den in wirtschaftlicher Verantwortung stehendenVerkehrsunternehmen gebundenen Kunden im Sinne des Satzes 2 eineUmstellungspauschale zu erhalten ist, dass zum Stichtag 31. Dezember 2023 eineAnzahl an Kunden, die mindestens 60 Prozent des Abo-Kundenbestands vom 30.April 2023 beträgt, im Deutschlandticket beim Empfänger beziehungsweise dem inwirtschaftlicher Verantwortung stehenden Verkehrsunternehmen gebunden ist. Wennunter 60 Prozent, aber mehr als 30 Prozent des Kundenbestandes vom 30. April2023 zum Stichtag 31. Dezember 2023 beim jeweiligen Empfänger beziehungsweiseUnternehmen gebunden ist, erhält der Empfänger beziehungsweise das Unternehmen50 Prozent des sich aus Satz 2 ergebenden Wertes. In besonders begründetenEinzelfällen kann eine gesonderte Regelung getroffen werden. Zuzüglich wirdpauschal für jedes zum 30. April 2023 vorhandene, auf die Kontrolle desDeutschlandtickets ertüchtigte Kontrollgerät und für die Kontrolle desDeutschlandtickets im Jahr 2023 beschaffte Kontrollgerät eine einmaligeUmstellungspauschale zur Kompensation der Kontrollmehrausgaben in Höhe von 317Euro gewährt. Es ist durch geeignete Regelungenmit den für den Vertrieb und Kontrolle beauftragten Partnern sicherzustellen,dass die Pauschalen sachgerecht ausgereicht werden.
Weiterhin kann der Empfänger die geleisteten Ausgaben für dieEinrichtung des EAV-Clearings im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft aus dem VerbandDeutscher Verkehrsunternehmen e.V., der Deutschlandtarifverbund GmbH, demBundesverband Deutscher Omnibusunternehmen e.V. und dem Bundesverband SchienenNahverkehr e.V., die an die NVBW GmbH geleistetenAusgaben für die gutachterliche Begleitung des Prozesses zur Neufassung einesEinnahmeaufteilungsverfahrens und an die DeutschlandMobil 2030 GmbH geleisteten Ausgaben für bundesweites Marketing sowie für dieEvaluation des Deutschlandtickets geltend machen. Nicht erstattungsfähig sind erhöhte Ausgaben für zusätzlicheBetriebsleistungen.
5.4.5
Mit der Ausgabe des Deutschlandtickets verbundene Minderungen von Erlösenaus Vertriebsprovisionen eines Empfängers innerhalb von Tarifbereichen sinderstattungsfähig.
5.4.6
Von dem nach den Nummern 5.4.1 bis 5.4.5 ermittelten Ausgleich sind indirektem ursächlichem Zusammenhang mit der Einführung des Deutschlandticketsvermiedene oder ersparte Aufwendungen durch verringerte Vertriebsprovisionen,soweit diesen keine rechtskräftig festgestellten oder zwischen den Parteienunbestrittenen Deutschlandticket bedingten Forderungen desVertriebsdienstleisters auf Anpassung der Vergütung aus ergänzenderVertragsauslegung oder nach § 313 BGB gegenüberstehen, in Abzug zubringen.
5.4.7
Die Summe der gemäß den Nummern 5.4.1 bis 5.4.5 errechneten Minderungenabzüglich der vermiedenen oder ersparten Aufwendungen gemäß Nummer 5.4.6 istder ausgleichsfähige Ausgleichsbetrag.
5.4.8
Erbringt ein Verkehrsunternehmen Betriebsleistungen in dem Gebiet mehrererAufgabenträger und können die nicht gedeckten Ausgaben nicht eindeutig derBetriebsleistung im jeweiligen Gebiet der Aufgabenträger zugeordnet werden,sind diese auf der Grundlage der im Gebiet des jeweiligen Aufgabenträgerserbrachten Fahrzeug-, Wagen- beziehungsweise Zug-Kilometer des Kalenderjahres2023 den Aufgabenträgern zuzuordnen. Die beteiligten Aufgabenträger oderBewilligungsbehörden können eine abweichende Aufteilung vereinbaren.
6
Sonstige Bestimmungen
6.1
Es ist sicherzustellen, dass bei Weiterleitung der Zuwendungen anVerkehrsunternehmen eine Überkompensation der aus der Einführung desDeutschlandtickets resultierenden wirtschaftlichen Nachteile ausgeschlossenist. Soweit die beihilferechtliche Rechtfertigung aus der VO 1370 erfolgt,dürfen bei der Überkompensationsprüfung aus Gründen der Gleichbehandlung alsMaßstab auch nur die Mindestanforderungen aus dem Anhang der VO 1370 zurAnwendung kommen. Der finanzielle Nettoeffekt berechnet sich aus der Summe der(positiven oder negativen) Auswirkungen der Erfüllung dergemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des Verkehrsunternehmens zur Anerkennungund Anwendung des Deutschlandticket-Tarifs auf die Einnahmen desVerkehrsunternehmens sowie auf seine Kosten, soweit diese als zusätzlicherNachteil vom Verkehrsunternehmen bei der Ausgleichsberechnung geltend gemachtwerden oder soweit das Verkehrsunternehmen aufgrund der Einführung desDeutschlandtickets Kosten erspart; sonstige Kosten des Verkehrsunternehmenssind nicht Gegenstand dieser Überkompensationskontrolle.
6.2
Die Empfänger sind zu verpflichten, dass die Unternehmen verpflichtetwerden, die nach Nummer 5.4.4 dieser Richtlinien unterstützteKontrollinfrastruktur drei Jahre im ÖPNV in Deutschland einzusetzen.
6.3
Die Empfänger sind darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Angaben umsubventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbucheshandelt und dass Subventionsbetrug nach dieser Vorschrift strafbar ist. EineDoppelförderung ist ausgeschlossen.
6.4
Die Empfänger sind zu verpflichten, dass sichergestellt wird, dass bis zum20. eines Monats für den Vormonat alle Verkäufe des Deutschlandtickets an dievon der Arbeitsgemeinschaft aus dem Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e.V.,der Deutschlandtarifverbund GmbH, dem Bundesverband DeutscherOmnibusunternehmen e.V. und dem Bundesverband SchienenNahverkehre.V. gebildete EAV-Clearingstelle gemeldet werden.
6.5
Die Empfänger sind zu verpflichten, bis zum 31. März 2025 die tatsächlichentstandenen nicht gedeckten Ausgaben und Einsparungen auf der Grundlage der inNummer 5.4 genannten Berechnungsmethode nachzuweisen, dieser Nachweis gilt alsSchlussverwendungsnachweis. Auf Grundlage des Schlussverwendungsnachweisessetzt die Bewilligungsbehörde die Zuwendung endgültig fest. Dem Nachweis sindinsbesondere Bestätigungen der Verbundorganisationen über die aufzuteilendenEinnahmen der Monate Mai bis Dezember 2019 und die Einnahmeaufteilungen sowohlfür die nach Nummer 5.4.1.1 hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen als auch für dienach Nummer 5.4.1.2 ermittelten tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der Monate Maibis Dezember 2023 sowie eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers über dieFahrgeldeinnahmen der Jahre 2019 und 2023 im Haustarif beziehungsweise nachBBDB beizufügen. Den Bestätigungen der Verbundgesellschaften sind auch diebetragsmäßigen Erlösminderungen aus Vertriebsprovisionen beziehungsweiseEinsparungen von Vertriebsprovisionen je Empfänger hinzuzufügen. Weiterhin istjeder Empfänger zu verpflichten, dem Nachweis die Anzahl der Abonnentinnen undAbonnenten im Sinne der Nummer 5.4.1.1 zu den Stichtagen 30. April 2023 und 31.Januar 2024 beizulegen. Die Bewilligungsbehörde kann weitere Unterlagenanfordern.
6.6
Zuwendungen, die über den reinen Ausgleich der nicht gedeckten Ausgabennach Maßgabe der Nummer 5.4.1 hinausgehen, sind vom Empfänger zurückzufordern.In der Regel sind die zurückgeforderten Beträge nicht zu verzinsen, wenn sie inder gesetzten Frist erstattet werden. Sollte sich herausstellen, dass dertatsächliche ausgleichsfähige Betrag den prognostizierten übersteigt, ist eineAnpassung der gewährten Zuwendung vorzunehmen.
6.7
Die Ziffern 1.3, 1.5, 1.6, 3.2, 5.2.3, 7.2, 8.2.5, 8.6, 10.2, 11a der VV zu§ 44 LHO, die Ziffern 1.3, 1.5, 2.2, 2.4, 7.2, 8.2.5, 8.6, 11a der VVG zu § 44LHO, die Ziffern 1.4, 3, 5.4, 6, 8.3.1, 8.5 der ANBest-Psowie die Ziffern 1.2, 1.4, 5.4, 7, 9.3.1, 9.5 der ANBest-Gfinden keine Anwendung.
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Verfahren
7.1
Ein Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist bis zum 30. September 2023 zustellen. Für die Antragstellung ist die Anlage 1 zu verwenden. DieBewilligungsbehörde kann verspätete Anträge zulassen. Er hat die Berechnungbeziehungsweise Schätzung der voraussichtlichen nicht gedeckten Ausgaben aufder Grundlage der in Nummer 5.4 genannten Berechnungsmethode zu enthalten.
7.2
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk der Empfängerseinen Sitz hat.
Bewilligungsbehörde für Empfänger nach Nummer 3.3 ist jeweilsdie Bezirksregierung, die die zuständige Bewilligungsbehörde für den Empfängernach Nummer 3.1 ist, der bis zum 31. Dezember 2023 keine Regelung im Sinne des§ 9 Absatz 1 Sätze 4 und 5 RegG getroffen hat.
7.3
Dem Antrag sind Prognosen der Verbundorganisationen über die Minderungengemäß den Nummern 5.4.1 sowie weitere begründende Unterlagen beizufügen.
Sammelanträgen von Empfängern gemäß Nummer 3.2 sind dieAnträge der Empfänger gemäß Nummer 3.1 beizufügen.
7.4
Für die Bewilligung ist das Muster der Anlage 2 zu verwenden.
Aufformlosen auch elektronischen Antrag erhalten die Empfänger nach den Nummern3.1 beziehungsweise 3.2 eine Vorauszahlung in Höhe von bis zu 80 Prozent desnach Maßgabe der Richtlinien über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zumAusgleich von Schäden im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mitdem Ausbruch von COVID-19 und dem temporär eingeführten 9-Euro-Ticket im Jahr2022 in Nordrhein-Westfalen auf Grundlage der Richtlinien Corona-BilligkeitsleistungenÖPNV NRW 2022 - Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr- II B 3 58.53.08-000001 - vom 2. August 2022 (n. v.) vorläufig bewilligtenSchadensausgleichs für die Monate Juni bis August 2022. Der Antrag kann um biszu 80 Prozent des nach Maßgabe der Richtlinien Corona-BilligkeitsleistungenÖPNV NRW 2022 bewilligten Schadensausgleichs von Verkehrsunternehmen erweitertwerden, welche im Jahr 2022 ausschließlich einen isolierten Schadenausgleichnach Nummer 4.5 Richtlinien Corona-Billigkeitsleistungen ÖPNV NRW 2022beantragt haben und auf dem Gebiet des Aufgabenträgers Verkehrsleistungenerbringen. Erbringt ein Verkehrsunternehmen Betriebsleistungen in dem Gebietmehrerer Aufgabenträger und können die für das Jahr 2022 bewilligten Schädennicht eindeutig der Betriebsleistung im jeweiligen Gebiet der Aufgabenträgerzugeordnet werden, gilt Nummer 5.4.8 entsprechend. Die Vorauszahlung wird jezur Hälfte in den Monaten April und August 2023 ausgezahlt. Sie ist nach demMuster der Anlage 2 zu bewilligen.
7.5
Empfänger gemäß Nummer 3.2 haben die Zuwendungen an die Empfänger gemäßNummer 3.1 weiterzuleiten und dabei sicherzustellen, dass die maßgeblichenBestimmungen des Bewilligungsbescheides auch den Empfängern auferlegt werden.Dies schließt ausdrücklich die Nachweisführung ein.
7.6
Die Modalitäten der Auszahlung werden im Bewilligungsbescheid nähergeregelt.
7.7
Die Zustimmung zum förderunschädlichen Maßnahmenbeginn gilt als erteilt.
7.8
Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern und bei Dritten,an die die Mittel aus diesen Richtlinien weitergeleitet werden, Prüfungendurchzuführen.
8
Inkrafttreten,Außerkrafttreten
DieserRunderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 30. Juni 2025außer Kraft.
- MBl. NRW. 2023 S. 472